Prüffristen betriebssicherheitsverordnung

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Die Prüffrist ist der Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. Sie muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen. 1 Die Sicherheit eines Arbeitsmittels muss nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein. 2 Die Prüffristen sind unter Berücksichtigung der in Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 BetrSichV genannten Höchstfristen so festzulegen, dass das Arbeitsmittel bis zur. 3 Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt. 4 Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln, labortechnische Untersuchung, zerstörungsfreie Prüfung, Prüfung mit datentechnisch verknüpften Messsystemen (z. B. Online-Überwachung). Prüffrist. 5 Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen. 6 Die Prüffrist ist der Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. Sie muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann (gem. Nr. TRBS ). 7 Prüfen von Arbeitsmitteln. Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist der Unternehmer verpflichtet – unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Erfahrungen im Betrieb und nach Herstellerangaben – Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln zu ermitteln. 8 Abschnitt 3. Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen. § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen. § 16 Wiederkehrende Prüfung. § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen. 9 Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können zum einen den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden, zum anderen geben die DGUV Vorschrift 3 § 5 und die Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung, TRBS , „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, die bewährten Prüffristen. trbs 1201 prüffristen 10 prüfung von arbeitsmitteln checkliste 12