Versicherungsberater und Versicherungsvermittler müssen nach § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO gegenüber der IHK ihre Sachkunde nachweisen. Grundsätzlich. 1 Versicherungsberater und Versicherungsvermittler müssen nach § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO gegenüber der IHK ihre Sachkunde nachweisen. Der Sachkundenachweis wird. 2 Sachkundenachweis. Versicherungsberater und Versicherungsvermittler müssen nach § 34 d Abs. 5 Nr. 4 GewO gegenüber der IHK ihre Sachkunde. 3 Um eine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvermittler:in oder Versicherungsmakler:in von der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu erhalten, erfüllen Sie. 4 Für die Erlaubniserteilung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Persönliche Zuverlässigkeit: Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung,) begangen hat. Geordnete Vermögensverhältnisse. 5 Grundsätzlich bedarf jeder, der als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. 6 Sowohl Versicherungsvermittler, als auch Versicherungsberater müssen für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 5 GewO nachweisen: Persönliche Zuverlässigkeit. Geordnete Vermögensverhältnisse. Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherung. Sachkundenachweis. Die Tätigkeiten als Versicherungsvermittler bzw. 7 Wenn Sie gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln wollen (Versicherungsvermittler), benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) nach § 34d Absatz 1 GewO. 8 Wer als Versicherungsvermittler (Mehrfachagent/Makler) oder Versicherungsberater tätig sein will, muss daher bei der IHK einen Antrag auf Erlaubnis und Registrierung stellen und u. a. seine Sachkunde nachweisen. 9 Zulassung für Versicherungsvermittler. Gemäß Gewerbeordnung § 34d (s. dazu auch das neue IDD-Umsetzungsgesetz) müssen Versicherungsvermittler in Deutschland ihre Zuverlässigkeit, ihre Sachkunde und das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegenüber der IHK nachgewiesen haben. versicherungsvertreter mit erlaubnis nach § 34d abs. 1 gewo 10 Für Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO. 11 34d ihk 12